Update Beweislastumkehr

Seit dem 01.01.2022 muss neues Schuldrecht bezüglich der Beweislastumkehr angewendet werden. Demnach muss der Verkäufer im ersten Jahr beweisen, dass kein Sachmangel vor dem Gefahrenübergang (Übergabe) vorgelegen hat. Nach 12 Monaten hat dann der Kunde zu beweisen, dass ein Fehler vor dem Gefahrenübergang vorgelegen hat. Reklamiert der Verbraucher beim Gewerbetreibenden also im 1 Jahr den Sachmangel, so trägt der Verkäufer die Beweislast. Reklamiert der Verbraucher erst nach einem Jahr, so muss er selbst beweisen, dass ein Fehler vor dem Gefahrenübergang vorgelegen hat. 

Update Anzahl Nacherfüllungsversuche

Für Ware, die Sie ab dem 1. Januar 2022 kaufen, gilt dann, dass der Verkäufer nur einen Versuch für die Nacherfüllung hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Update Fristsetzung: 

Bisherige Regelung, dass Käufer zur Mangelbeseitigung auffordern musste und eine Frist setzen musste, um vom Kaufvertrag zurückzutreten ist obsolet.

Vorrang der Nacherfüllung gilt zwar noch, allerdings muss Käufer keine Frist mehr setzen um vom Vertrag zurückzutreten (§ 475d Abs. 1 BGB). Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gilt auch bei Schadensersatz statt Leistung und Ersatz vergeblicher Leistungen. Nun genügt das Verstreichen einiger Zeit seit der Benachrichtigung, in der der Mangel hätte beseitigt werden können.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 31. März 2022, 14:12