Fernabsatzverträge

Nach dem Fernabsatzgesetz, welches heute im bürgerlichen Gesetzbuch implementiert ist, steht dem Verbraucher bei Verbrauchsgüterkäufen auch bei „Nicht gefallen der Ware bzw. der Dienstleistung“, ein 14 tägiges Rücktrittsrecht zu, sofern der Vertragsabschluss auf dem „Multimediaweg“ (Internet, Telefonverkauf, Versandhandel usw.) stattgefunden hat.  

Die 14 tägige Rücktrittsfrist beginnt bei Warengeschäften ab Erhalt der Ware zu laufen. Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die 14 tägige Rücktrittsfrist ab Belehrung über dieses Recht zu laufen. Oftmals finden Sie die Belehrung über das Rücktrittsrecht in den AGB’ s der Onlineshops, deren Kenntnisnahme sie durch Anklicken des Kontrollkästchens bestätigen müssen, bevor sie zur Kasse gelangen.

Findet die Belehrung nicht ordnungsgemäß statt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst gar nicht zu laufen.

Der Verbraucher hat allerdings die Kosten für den Rücktransport (Rücksendung) zu tragen und einen Grund für die Rücksendung (gefällt mir nicht, passt mir nicht usw.) anzugeben.

Haustürwiderrufgeschäfte 

Wird ein Verbraucher an der Haustür, in der U-Bahn, auf öffentlichen Flächen, am Arbeitsplatz oder auf einer Freizeitveranstaltung von einem Unternehmer zum Abschluss eines Vertrages bewegt, so kommen solche Verträge erst 14 Tage nach Belehrung zustande. Innerhalb dieser Zeit hat der Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. 

Diese Schutzvorschrift soll den Verbraucher vor Überrumpelungen der Unternehmer schützen.  

Die Schutzvorschrift findet keine Anwendung bei Verträgen die auf Messen zustande kommen. Des Weiteren findet sie keine Anwendung wenn die Leistung bei der Verhandlung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40,00 Euro nicht übersteigt.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 9. April 2020, 11:23